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Neuregelung Maklerprovision

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Die Reform der Maklerprovision stand schon lange im Raum, denn besonders die in jedem Bundesland unterschiedliche Verteilung der Provisionspflicht stand oft in der Kritik.

Jetzt hat der Bundestag Mitte des Jahres einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen, der eine bundesweit einheitliche Regelung der Maklerprovision vorsieht. Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft

Neuregelung

Was Käufer und Verkäufer über die Neuregelung der Maklerprovision wissen müssen

  • In den meisten Fällen werden sich Verkäufer und Käufer Provision paritätisch teilen
  • Maklerprovision muss weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt

Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Käufern keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein

Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.

Wir begrüßen die neue Regelung zur fairen Provisionsteilung, jedoch sollte die Politik es nicht versäumen, weitere Hürden für den Eigentumserwerb abzubauen: Für Käufer ist es zweifellos eine Entlastung, wenn sie nun keinesfalls die gesamten Maklerkosten allein tragen müssen. Allerdings würden andere Maßnahmen, wie etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds, einen deutlich größeren

Beitrag zur Eigentumsförderung in Deutschland leisten. Die größte Hürde beim Erwerb von Wohneigentum ist die Grunderwerbsteuer, die gesenkt werden oder für Erstkäufer am besten ganz abgeschafft werden sollte.

Besichtigungen in Corona-Zeiten

  • Besichtigungen in Corona-Zeiten
  • Ein Termin zur Wohnungsbesichtigung steht an. Doch wie lässt sich das mit 1,5 Meter Abstand, Ausgangsbeschränkung und Kontaktverbot umsetzen? Hier finden Sie die wichtigsten Infos:

    Die gute Nachricht: Wohnungsbesichtigungen dürfen dennoch stattfinden, wenn:

    • sie unbedingt notwendig sind.
    • alle geltenden Regeln eingehalten werden.
    • strenge Hygiene-Maßnahmen getroffen werden.

    Daher gehen wir wie folgt vor:

    Fotos, 360°-Rundgänge und Videos

    Wir verwenden stets aussagekräftiges Bildmaterial und 360-Grad-Rundgänge.So bekommen Sie schon einen ersten Eindruck, ob das Objekt Ihren Vorstellungen entspricht.

    Einzelbesichtigungen

    Natürlich ersetzen Fotos und Videos nicht den persönlichen Besuch. Um dennoch das Ansteckungsrisiko so gering wie nur möglich zu halten, beachten wir folgende Punkte:

    • Wir schicken Ihnen im Vorfeld alle nötigen Unterlagen wie Exposés, Selbstauskunft und Energieausweis auf digitalem Weg.
    • Selbstverständlich verzichten wir momentan auf das Händeschütteln zur Begrüßung.
    • Wir achten auf die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern
    • Wir haben Desinfektionsmittel sowie Schuhüberzieher dabei und tragen selbstverständlich Mund-Nasenmasken.
    • Wir gehen zügig durch die Räume und versuchen Türen geöffnet zu lassen, um Kontakte zu vermeiden.
    • Wir lüften regelmäßig.